Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Förderverein Grundschule Brinkum und hat seinen Sitz in 28816 Stuhr - Brinkum.

Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Syke eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“.

Der Verein ist frei, unabhängig und neutral.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die unmittelbare Unterstützung der Kinder und Lehrer/-innen der Grundschule Brinkum in allen erzieherischen und pädagogischen Angelegenheiten. Er will insbesondere durch Zusammenschluss von Eltern, Lehrern, Schülern und Freunden der Schule die vielfältigen schulischen Belange sowie den außerschulischen Zusammenhalt fördern.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Bereitstellung von finanziellen Mitteln sowie durch ehrenamtliches Engagement der Vereinsmitglieder.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet

  1. mit dem Tod des Mitglieds
  2. durch freiwilligen Austritt
  3. durch Streichung von der Mitgliederliste
  4. durch Ausschluss aus dem Verein
  5. bei juristischen Personen durch deren Auflösung

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig. Die Mitgliedschaft erlischt nicht mit dem Ausscheiden des Kindes aus der Schule.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages in Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

Mit dem Tage des Austritts oder Ausschluss des Mitgliedes erlöschen alle Rechte aus der Mitgliedschaft. Bei vorzeitigem Ausscheiden wird bereits geleisteter Beitrag nicht zurückerstattet.

§ 4 Mitgliedsbeiträge/Finanzierung

Die zur Erreichung seines gemeinnützigen Zwecks benötigten Mittel erwirbt der Verein durch

  1. Mitgliedsbeiträge
  2. Spenden
  3. Veranstaltungen
  4. etc.

Die Höhe des Jahresbeitrages ist dem Mitglied freigestellt. Der Mindestbeitrag beträgt 10€ jährlich. Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Verein nur vor dem Hintergrund kontinuierlicher - finanzieller - Unterstützung erfolgreich wirken kann.

§ 5 Organe des Vereins

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

§ 6 Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus vier Mitgliedern.

  1. der/m 1. Vorsitzenden,
  2. der/m 2. Vorsitzenden,
  3. der/m Schriftführer/in,
  4. dem/r Kassenwart/in.

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB vertreten.

§ 7 Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird aus den Reihen der Mitglieder von der Mitgliederversammlung - im Gründungsjahr von den Gründungsmitgliedern – für die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 8 Erweiterter Vorstand

Der erweiterte Vorstand bestimmt inhaltlich die Verwirklichung der Ziele und Aufgaben des Vereins. Er beschließt die Einrichtung von Arbeitsausschüssen und steht dem Vorstand beratend zur Seite.

Der erweiterte Vorstand umfasst insgesamt maximal sieben Personen und setzt sich zusammen aus den vier Mitgliedern und weiteren maximal drei vom Vorstand berufenen Personen.

Die Amtsperiode des erweiterten Vorstands stimmt mit derjenigen des Vereinsvorstands überein. Der erweiterte Vorstand tritt wenigstens einmal im Jahr zusammen. Er berichtet über seine Tätigkeit regelmäßig in der Mitgliederversammlung.

Die Tätigkeit des Vorstands und des erweiterten Vorstands wird ehrenamtlich ausgeführt.

§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in den Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder per elektronischer Post (E-Mail) einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 10 Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Dies gilt auch für Ehrenmitglieder und juristische Personen.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes
  2. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
  3. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins
  4. Ernennen von Ehrenmitgliedern

§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird von vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesen, bestimmt die Versammlung einen Leiter. Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt die Versammlung einen Protokollführer.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.

Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.

Für die Wahl gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

Der Vorstand ist befugt, etwaige redaktionelle Satzungsänderungen, die vom Vereinsregister oder vom Finanzamt gefordert werden, selbständig ohne Befragung der Mitgliederversammlung vorzunehmen.

§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl oder Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10 – 13 entsprechend.

§ 15 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

Im Falle der Auflösung, der Aufhebung oder bei Wegfall des gemäß der Vereinssatzung festgelegten Zweckes fällt das Restvermögen des Vereins der Grundschule Stuhr-Brinkum, zu Händen des Schulträgers, zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Die vorstehende Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung vom 14.10.2014 beschlossen.

 

Brinkum, den 14. Oktober 2014

Förderverein Grundschule Brinkum ... macht Schule besonders!